ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

(Stand: 15.11.2024)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltslos annehmen. 

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages betroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. 

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. 

§ 2 Annahme des Angebots – Angebotsunterlagen

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen. Bestellungen erfolgen grundsätzlich schriftlich. Telefonisch oder mündlich erteilte Beauftragungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. 

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Insoweit gilt ergänzend die Regelung gemäß Ziffer 9. 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen 

3.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis die Lieferung „DDP“ INCOTERMS 2020 einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Verwendet der Lieferant trotz entgegenstehender Vereinbarung Einwegpaletten, so erfolgt deren Entsorgung durch uns auf Kosten des Lieferanten. 

3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten. Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die nach Auftragserteilung in Kraft treten, trägt der Lieferant. 

3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend der Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummern angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Rechnungen sind sofort nach Abgang der Ware gesondert einzureichen. Den Rechnungen beizulegen sind Packlisten sowie vereinbarte Informationen und Unterlagen, wie insbesondere Erstmuster, Prüfberichte, Werkzeuglisten etc. 

3.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis, gerechnet ab Empfang der Gegenleistung, Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung oder einem späteren, vom Lieferanten benannten Zeitpunkt, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. 

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 

§ 4 Lieferzeit – Lieferverzug – Gefahrübergang 

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns. 

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dem Lieferanten ist bekannt, dass Lieferverzögerungen zu Fertigungsausfällen bei uns oder unseren Kunden führen können. Ferner ist dem Lieferanten bekannt, dass wir unsere Kunden unter anderem „Just in Time“ beliefern. Deswegen können Lieferverzögerungen zu erheblichen Vertragsstrafen- und Schadenersatzansprüchen durch unsere Kunden führen. 

4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

4.4 Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, können von uns auf Kosten des Lieferanten zurückgewiesen werden. Unterbleibt die Zurückweisung, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Bei vorzeitiger Lieferung sind wir berechtigt, die Bezahlung der Ware unter Zugrundelegung des vereinbarten Liefertermins und unter Berücksichtigung des vereinbarten Zahlungsziels vorzunehmen. 

4.5 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Verbleibende Restmengen sind uns mit der Teillieferung mitzuteilen. 

4.6 Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Netto-Bestellwertes je Kalendertag verspäteter Lieferung, höchstens jedoch 5% des Netto-Bestellwertes, zu verlangen. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe auch neben der Erfüllung geltend zu machen. Hierbei genügt es abweichend von § 341 Abs. 3 BGB, wenn wir den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der verspäteten Lieferung oder auch später durch entsprechenden Rechnungsabzug gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Wir sind berechtigt, den sich aus dem Verzug ergebenden Schaden geltend zu machen, der die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe überschreitet. 

4.7 Die Gefahr geht erst mit Anlieferung und erfolgter Abladung der Ware in unserem Haus oder an der vereinbarten Liefer- oder Versandstelle auf uns über. 

4.8 Wir haben das Recht, die Warenannahme zu verweigern, in Fällen von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Unruhen und bei behördlichen Anordnungen, vorausgesetzt, wir haben diese Ereignisse nicht zu vertreten.

§ 5 Qualitätssicherung – Ausführung des Auftrages 

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Wir behalten uns vor, Art und Umfang der Qualitätssicherung durch Abschluss einer entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung zu konkretisieren. Wir setzen voraus, dass unsere Lieferanten ein Qualitätsmanagementsystem nach den Anforderungen der ISO 9001 ff. oder IATF 16949 praktizieren. 

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bereits bei Abgabe unseres Angebots auf mögliche Mängel hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes oder der technischen Zweckmäßigkeit und Umsetzbarkeit. 

5.3 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei einer solchen Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermin angemessen zu berücksichtigen. 

5.4 Abweichungen gegenüber der Bestellung und Änderungen gelten nur, wenn der Lieferant besonders darauf hinweist und sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. 

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung 

6.1 Untersuchungs- und Rügepflichten oder -obliegenheiten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung. 

6.2 Der Lieferant erkennt an, dass wir unsere Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität der Ware, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, durchführen. 

6.3 Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen sind wir nicht verpflichtet. 

6.4 Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, haben wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzuzeigen, versteckte Mängel der Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung. 

6.5 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Liegen konkrete Anzeichen für mangelhafte Lieferungen vor, haben wir das Recht, die Ware selbst oder bei einem unabhängigen Prüfinstitut auf Kosten des Lieferanten auf Tauglichkeit zu prüfen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

6.6 Die Regeln der §§ 445a, 445b, 478, 479 BGB zum Rückgriff in der Lieferantenkette bleiben unberührt. 

6.7 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit seiner Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug gerät oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 

6.8 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum von Nacherfüllungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so lange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahme schriftlich erklärt oder eine weitere Nacherfüllung schriftlich ablehnt. Im Falle der Selbst-Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.7 verlängert sich diese Frist um den Zeitraum bis zur Beendigung der Nacherfüllung. 

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Versicherung

7.1 Werden wir von unseren Kunden oder Dritten auf Schadenersatz aus Produkthaftung, gleich aus welchem inländischen oder ausländischen Rechtsgrund, in Anspruch genommen, stellt der Lieferant uns von solchen Ansprüchen – einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung – frei, soweit er den Schaden verursacht hat und – bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts – den haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat. 

7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, notwendige und angemessene Aufwendungen zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass der Liefergegenstand nicht sicher ist, insbesondere für einen Rückruf; ein etwaiges Mitverschulden von uns ist zu berücksichtigen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 

7.3 Der Lieferant ist zudem verpflichtet, wenn wir oder unsere Kunden Maßnahmen von Marktüberwachungsbehörden ausgesetzt sind, unverzüglich alle erforderlichen Informationen zu übermitteln und jede Hilfestellung zu leisten, die wir oder unser Kunde benötigen, um entsprechende Maßnahmen der Behörden abzuwenden oder umzusetzen. Etwaige Kosten oder Aufwendungen des Lieferanten in diesem Zusammenhang werden nicht erstattet. 

7.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Millionen Euro pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen Umfang und Bestand der Versicherung in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 8 Schutzrechte 

8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. 

8.2 Werden wir von einem Dritten wegen einer Schutzrechtverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten, ohne Zustimmung des Lieferanten, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 

8.3 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung. 

8.4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. 

§ 9 Geheimhaltung 

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen Sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Das gilt auch für verbundene Unternehmen des Lieferanten.

9.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. 

§ 10 Materialien, Werkzeuge 

Werkzeuge, Lehren oder Vorrichtungen, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie sind als unser Eigentum vom Lieferanten deutlich zu kennzeichnen. Werkzeuge, Lehren oder Vorrichtungen sind auch dann unser Eigentum und entsprechend zu kennzeichnen, wenn sie durch den Lieferanten selbst oder in seinem Namen für die Fertigung von unseren Produkten angefertigt worden sind. 

§ 11 Beistellung 

11.1 Sofern wir Teile oder Rohstoffe beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch die Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

11.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 

11.3 Soweit die uns gemäß Ziffer 11.1 und/oder 11.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. 

§ 12. Eigentumsvorbehalt 

12.1 Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und wir zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. 

12.2 Zur Sicherung im Falle der Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung anstelle des Eigentumsvorbehalts treten wir hiermit für den Fall, dass ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 12.1 wirksam vereinbart ist, die uns aus einer Weiterveräußerung des unter Verwendung der Vorbehaltsware neu hergestellten Gegenstands gegen unseren Abnehmer zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der vom Lieferanten jeweils gelieferten Vorbehaltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent. 

12.3 Der Lieferant tritt bereits hiermit die gemäß Ziffer 12.2 abgetretenen Forderungen an uns zurück ab, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir die für die jeweilige Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Vergütung zahlen. 

12.4 Wir sind zur Einziehung von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn wir Zahlungsverpflichtungen aus dem der Lieferung der jeweiligen Vorbehaltsware zugrundeliegenden Geschäft verletzen. Unter dieser Voraussetzung kann der Lieferant auch verlangen, dass wir ihm die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekanntgeben und dem Schuldner die Abtretung anzeigen, oder die Anzeige selbst vornehmen. 

§ 13 Exportkontrolle und Zoll

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten für (Re-) Exporte seiner Güter gemäß Europäischen oder US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

  • Die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter,
  • Den handelspolitischen Warenursprung,
  • Die Dual-Use-Listenposition gemäß EU-Dual-Use VO 2021/821, falls anwendbar,
  • Für US-Waren oder Bestandteile die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
  • Einstufungen seiner Güter oder deren Bestandteile in die Chemikalienlisten 1 bis 3 des internationalem Chemiewaffenübereinkommens, falls anwendbar,
  • Einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

13.2 Jede Bestellung steht unter dem Vorbehalt, dass ihre Ausführung nicht gegen nationale oder internationale Exportkontrollvorschriften, z.B. Embargos oder andere Sanktionen, verstößt, auch wenn diese nach Vertragsabschluss in Kraft treten.

Falls die Lieferung des Produkts aufgrund von Exportkontrollgesetzen eingeschränkt oder verboten ist, können wir nach eigenem Ermessen die Rechte und Pflichten des Lieferanten bis auf weiteres aussetzen und/oder den Vertrag (ganz oder teilweise) kündigen. Wir haften in keinem Fall für Kosten oder Schäden, die sich aus rechtlichen Konsequenzen der Exportkontrolle ergeben.

§ 14 Nachhaltigkeit

14.1 Wir richten uns am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachten international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung (nachfolgend „ESG-Standards“). Wir haben unser Verständnis der ESG-Standards im Verhaltenskodex für Geschäftspartner beschrieben (https://www.lehvoss.de/fileadmin/user_upload/20230728_LuV_Supplier_Code_of_Conduct_DE.pdf). Wir erwarten vom Lieferanten die Einhaltung der ESG Standards. Außerdem fordern wir den Lieferanten auf, seine Sub- und Nachunternehmen zur Einhaltung entsprechender Standards anzuhalten. Wir sind berechtigt, selbst oder durch von uns beauftragte Dritte die Einhaltung der vorgenannten Regelungen durch den Lieferanten nach Ankündigung zu überprüfen 

14.2 Der Lieferant hat bei Durchführung des Vertrages die im Vertrag von uns konkretisierten Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen. 

14.3 Gesetzliche Anforderungen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 

14.3.1 Wir sind ggf. verpflichtet, in unseren vor- und nachgelagerten Lieferketten bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten, um tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu vermeiden, zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten haben die Bedeutung, wie sie in der RICHTLINIE (EU) 2024/1760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) (das "Gesetz") in seiner jeweils gültigen Fassung definiert sind (die aktuelle Fassung des Gesetzes kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401760).

14.3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die im Gesetz beschriebenen menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten einzuhalten und diese Erwartung gegenüber seinen eigenen Lieferanten entlang seiner Lieferkette angemessen zu berücksichtigen (die "Erwartungen"). Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, solche Risiken zu vermeiden oder zu minimieren und Verstöße gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten zu beenden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, seine leitenden Angestellten und Mitarbeiter anzuweisen, die Erwartungen einzuhalten und Schulungen für seine leitenden Angestellten und Mitarbeiter bezüglich der Einhaltung der Erwartungen durchzuführen. Auf unser Verlangen wird der Lieferant an entsprechenden von uns organisierten Schulungen teilnehmen. 

14.3.3 Wir haben das Recht, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung Audits durchzuführen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten gemäß dieser Klausel (das "Audit") entweder selbst und/oder durch beauftragte Dritte (der "Auditor") sicherzustellen. Der Lieferant stellt uns und/oder dem Auditor alle Daten, Dokumente und sonstigen Informationen in schriftlicher, mündlicher und/oder elektronischer Form zur Verfügung, die wir und/oder der Auditor für das Audit in angemessener Weise anfordert. 

14.3.4 Stellen wir einen Verdacht einer Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht durch den Lieferanten oder einen seiner Auftragnehmer oder Lieferanten jeglicher Stufe fest und liegen uns diesbezügliche Beweise vor, ist der Lieferant verpflichtet, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und auszuführen oder die entsprechenden Auftragnehmer oder Lieferanten dazu zu veranlassen, solche Maßnahmen zu ergreifen und auszuführen, wie sie von uns in angemessener Weise schriftlich verlangt werden.

14.3.5 Auf unser Verlangen hat der Auftragnehmer oder Lieferant unverzüglich (i) gemeinsam mit uns einen Plan zur Beendigung der Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht (das "Abhilfekonzept") einschließlich eines konkreten Zeitplans für diesen Plan zu erstellen und (ii) die von uns nach billigem Ermessen verlangten Maßnahmen zur Durchführung dieses Abhilfekonzepts umzusetzen. 

14.3.6 Wir haben das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn (i) der Lieferant seine Verpflichtungen gemäß dieser Klausel nicht erfüllt, (ii) die Erwartungen erheblich verletzt werden oder (iii) die Umsetzung des Abhilfekonzepts die Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht nicht innerhalb eines im Abhilfekonzept festgelegten Zeitplans behoben hat. 

14.3.7 Mögliche Compliance-Verstöße oder Menschenrechtsverletzungen können über unseren anonymen Hinweisgeberkanal gemeldet werden, erreichbar per link: https://www.lehvoss.de/de/unternehmen/anonymer-hinweisgeberkanal/  oder per QR-Code:

§ 15 Gerichtsstand – Erfüllungsort – geltendes Recht 

15.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Hamburg Gerichtsstand; wir sind jedoch dazu berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

15.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

15.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

15.4 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das CISG („UN-Kaufrecht“) mit folgenden Sonderregelungen: 

  • Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung. 
  • Der Lieferant haftet im Fall einer schuldhaften Vertragsverletzung auch für den bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Schaden. 
  • Wir können im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn die Ware nur beim Lieferanten hergestellt oder vertrieben wird oder es uns aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten zu erwerben. 
  • Wir können im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht abschätzen lässt, ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Artikel 79 V UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist, im Falle von Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist. 

§ 16 Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne Weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. 

§ 17 Vorrangige deutsche Version

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Falls die rechtliche Bedeutung einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, soll die deutsche Bedeutung Vorrang haben.